AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER FIRMA HAPPACH MASCHINENBAU
STAND APRIL 2018
Präambel
Wir sehen unsere Kunden als Partner, mit denen wir
• den gemeinsamen wirtschaftlichen Erfolg
• in ehrlichen, fairen und vertrauensvollen Geschäftsbeziehungen
• mit motivierten Mitarbeitern und
• mit unserer hohen technischen Kompetenz anstreben.
Klare und eindeutige Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen sind hierbei eine Notwendigkeit, im Einzelfall lassen sie sich in dokumentierten Verhandlungen bzw. Absprachen mit unseren Kunden abwandeln und präzisieren.
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Vereinbarungen gelten für alle zwischen dem Käufer und uns geschlossenen Verträge. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Happach Maschinenbau erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Entgegenstehende Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Happach Maschinenbau ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Happach Maschinenbau auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.3 Mündliche Nebenabreden zu unseren Verträgen werden generell nicht getroffen. Jede Vertragsänderung bedarf der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung durch Happach Maschinenbau. Zur Wahrung der hier vereinbarten Schriftform genügt unter anderem auch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail.
2. Angebot und Auftragserteilung
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
2.2 Eine Bestellung des Käufers können wir innerhalb von zwei Wochen annehmen.
2.3 Der Auftrag wird für Happach Maschinenbau verbindlich (Vertragsabschluss) mit seiner schriftlichen Bestätigung oder dem Beginn der Auftragsausführung.
2.4 Erste Angebotes sowie Kostenschätzungen werden in der Regel kostenlos abgegeben. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten werden grundsätzlich nur dann unentgeltlich erstellt, wenn der Liefervertrag rechtswirksam zustande kommt und bleibt.
2.5 An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese Unterlagen ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben. Er hat sie auf Verlangen vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
3. Auftragsausführung
3.1 Für unsere Fertigung bzw. Lieferung ist der Wortlaut unserer Auftragsbestätigung maßgebend. Wenn sich darin Fehler oder Widersprüche gegenüber den Wünschen des Bestellers befinden, so ist der Käufer verpflichtet, uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3.2 Bei evtl. Änderungen, die ohne unser Verschulden ausgeführt werden müssen, trägt der Käufer die anfallenden Kosten. Änderungswünsche des Käufers können nur dann verbindlich berücksichtigt werden, wenn wir diese schriftlich bestätigen.
3.3 Bei Aufträgen ohne Konstruktionsanteil übergibt der Käufer die maßgeblichen Fertigungszeichnungen bzw. Werkzeugkonstruktionen. Für diese beigestellten Zeichnungen und Werkzeugkonstruktionen übernehmen wir keine Leistungs- und Funktionsgarantie.
3.4 Der Käufer nimmt fertigungsbedingte Mengenunterschiede von 10 Prozent gegenüber der vereinbarten Menge in Kauf. Erklärt der Käufer vor Lieferung der bestellten Artikel den Rücktritt vom Vertrag, so ist Happach Maschinenbau berechtigt, alle ihm bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Kosten vom Käufer zu verlangen. Zu diesen Kosten zählen u.a. Projektierungskosten, Bearbeitungskosten für die Erfassung und Betreuung des Auftrages, Fertigungsplanungskosten, Kosten bereits bearbeiteter Ware etc.
Unabhängig hiervon kann Happach Maschinenbau jedoch weiterhin Vertragserfüllung verlangen.
4. Lieferung und Lieferzeit
4.1 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, erfolgen sämtliche Lieferungen ab Werk Thaining.
4.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen, Genehmigungen, Freigaben, Musterteile, Zulieferteile sowie vor einer vereinbarten Anzahlung. Verletzt der Käufer schuldhaft Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.3 Bei nachträglicher Auftragsänderung ist Happach Maschinenbau an die ursprünglich vereinbarten Liefertermine nicht mehr gebunden.
4.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4.5 Happach Maschinenbau haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, die Happach Maschinenbau nicht zu vertreten hat (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), verursacht worden sind. Sofern solche Ereignisse Happach Maschinenbau die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Happach Maschinenbau berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Voraussetzung dieses Rücktritts ist jedoch, dass Happach Maschinenbau den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit und/oder die sonstigen Umstände informiert und eventuell bereits erhaltene Gegenleistungen des Käufers, die sich auf die noch nicht erbrachten Leistungen von Happach Maschinenbau beziehen, unverzüglich erstattet. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Käufer mitteilen.
4.6 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.7 Happach Maschinenbau ist zu Teillieferungen berechtigt. Gerät Happach Maschinenbau mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Happach Maschinenbau auf Schadenersatz nach Maßgabe des Abschnitts Haftung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
5. Versand und Gefahrenübergang
5.1 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Happach Maschinenbau.
5.2 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Dritte auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch
andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung
übernommen haben.
5.3 Frachtfreie Lieferung versteht sich immer nur als frachtfrei bezüglich der angegebenen Lieferadresse des Käufers. Sofern gegenüber der vorgesehenen Versandart eine Versandart verlangt wird, die kostspieliger ist, insbesondere Eilgut, Expressversand, LKW-Versand oder dergleichen, so trägt der Käufer die Mehrkosten gegenüber der in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Versandart.
5.4 Die Sendung wird von Happach Maschinenbau nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
5.5 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten
hat, so geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist.
5.6 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch Happach Maschinenbau betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro angefangene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben beiden Vertragsparteien vorbehalten.
5.7 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom
Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7 entgegenzunehmen.
5.8 Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind gekennzeichnete Europool-Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
6. Preis und Zahlungsbedingungen
6.1 Unsere Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang ab Werk ohne Verpackung, sofern nichts anderes schriftlich festgelegt wurde. Mehr- oder Sonderleistungen, wie z. B. Schulungen, Ausstellung von Zeugnissen etc. werden gesondert berechnet.
6.2 Unsere Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Fracht und Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferung zuzüglich Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben. Die Mehrwertsteuer werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.
6.3 Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer zulässig.
6.4 Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt.
6.5 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
6.6 Wir sind berechtigt, Anzahlungen auf Aufträge nach Vereinbarung zu verlangen.
6.7 Kommt der Käufer mit einer Rechnung in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, noch
laufende Arbeiten sofort einzustellen und Vorauskasse bis zur Höhe des Kaufpreises zu verlangen.
6.8 Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen.
6.9 Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6.10 Happach Maschinenbau ist berechtigt, seine gegenüber dem Käufer bestehenden Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen zu Finanzierungszwecken an Dritte abzutreten.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
7.2 Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung
übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch
dritte Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist der Lieferant zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur
Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die
Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt
vom Vertrag.
7.4 Eine Abtretung der Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die Happach Maschinenbau angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös den Wert der gesicherten Forderungen übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird die Forderung von Happach Maschinenbau sofort fällig.
7.5 Durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Auftraggeber nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung oder Umbildung wird für Happach Maschinenbau vorgenommen, ohne ihn zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.
7.6 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht Happach Maschinenbau das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von Happach Maschinenbau durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Auftraggeber Happach Maschinenbau bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- und Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für Happach Maschinenbau. Seine Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
7.7 Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an Happach Maschinenbau abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
7.8 Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird Happach Maschinenbau die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen Happach Maschinenbau Miteigentumsanteile gem. 7.6 hat, wird ihm an seinem Miteigentumsanteil ein entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.
7.9 Auf das Verlangen von Happach Maschinenbau hin ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine genaue Aufstellung seiner Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und Happach Maschinenbau alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Der Auftraggeber bevollmächtigt Happach Maschinenbau, sobald er mit einer Zahlung in Verzug gerät oder sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtern, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Happach Maschinenbau kann eine Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch seine Beauftragten anhand der Buchhaltung des Auftraggebers verlangen. Der Auftraggeber hat Happach Maschinenbau eine Aufstellung über die noch vorhandenen Vorbehaltswaren zu übergeben.
7.10 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist Happach Maschinenbau auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers verpflichtet. Als Wert der Sicherheiten gilt beim einfachen und nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt der Rechnungswert, zu dem der Auftraggeber die Waren bei Happach Maschinenbau bezieht, und beim verlängerten Eigentumsvorbehalt der Rechnungswert, zu dem der Auftraggeber die Waren weiterverkauft.
7.11 Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann Happach Maschinenbau den Liefergegenstand herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Zum Rücktritt ist er ohne Rücksicht auf die weiteren Voraussetzungen des § 323 BGB, insbesondere ohne Fristsetzung, ab dem Zeitpunkt berechtigt, zu dem sich der Auftraggeber mit der Bezahlung ganz oder teilweise im Verzug befindet. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt wird. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Happach Maschinenbau ist berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu verwerten.
8. Gewährleistung: Mängel und Haftung
Für die Dauer von 12 Monaten ab Versandtermin übernehmen wir unter Maßgabe der nachfolgenden Aussagen die Gewähr für eine einwandfreie, vertragsgemäße Leistung.
Mängel
8.1 Mängelrüge: Fristen
8.1.1 allgemein
Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in
allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens
jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
8.1.2 offensichtliche Mängel
Unbeschadet der bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft bestehenden weitergehenden Prüfungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) hat der Auftraggeber die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und Beanstandungen wegen solcher offensichtlicher Mängel – das gilt auch für unvollständige oder Falschlieferungen – binnen 5 Arbeitstagen nach Empfang der Ware und bei solchen Mängeln, die erst später offensichtlich werden, binnen 5 Arbeitstagen nach dem Erkennen durch den Auftraggeber schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware in Ansehung des offensichtlichen Mangels als genehmigt und der Auftraggeber kann insoweit keine Rechte mehr gegenüber Happach Maschinenbau herleiten.
8.2 Mängelrüge: Rückgabe und Versandkosten
Auf Verlangen von Happach Maschinenbau ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an Happach Maschinenbau zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Happach Maschinenbau die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
8.3 Mängelrüge: Nachbesserungsfristen
Zur Vornahme aller nach unserem billigem Ermessen notwendig erscheinenden
Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer uns nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit.
8.4 Mängelrüge: Nachbesserung
Diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserem billigem Ermessen auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb des Gewährleistungszeitraums infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit als nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren
Kosten tragen wir – insoweit sich die Beanstandung als berechtigt
herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie
die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der erforderlichen
Gestellung unserer eigenen Monteure und Hilfskräfte. Weiterer Kostenersatz durch uns ist ausdrücklich ausgeschlossen.
lm Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Nachlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
8.5 Mängelbeseitigung durch Dritte
Aufwendungen, die der Käufer oder ein Dritter ohne unsere Einwilligung zur Beseitigung etwaiger Mängel macht, sind nicht ersatzfähig.
8.6 Mängel: Folgen
Berechtigte Mängel nur an einem Teil der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen.
Haftung
8.7 Haftungsbegrenzung allgemein
Die Haftung von Happach Maschinenbau auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen eingeschränkt.
8.8 Haftungsbegrenzung bei einfacher Fahrlässigkeit
Happach Maschinenbau haftet auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des §284 BGB wegen Mängeln hinsichtlich der Lieferung oder Leistung oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.9 Haftungsumfang
Soweit Happach Maschinenbau gemäß dem vorgenannten Absatz dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Happach Maschinenbau bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden oder Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
Das gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.10 Haftungsbegrenzung: Fristen
Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang.
8.11 Haftungsbegrenzung: Fremderzeugnisse
Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen.
8.12 Haftungsbegrenzung: Lohnarbeiten
Bei Arbeiten an Werkstücken, die der Käufer zur weiteren Bearbeitung beistellt, sog. Lohnarbeiten, haften wir grundsätzlich nur bis zur Höhe der Lohnvergütung, weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
8.13 Haftungsausschlüsse
8.13.1 Schadenersatzansprüche bestehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf eine Verletzung von Bedienungs-, Einlagerungs-, Wartungs- oder Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Auftraggeber oder natürlichen Verschleiß. Das Gleiche gilt, wenn Produkte von Happach Maschinenbau fehlerhaft montiert, nachlässig behandelt oder über den Rahmen des Üblichen beansprucht werden oder Störungen auf ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mechanische, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse zurückzuführen sind.
8.13.2 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von Happach Maschinenbau den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten durch die Mängelbeseitigung zu tragen.
8.13.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind alle Oberflächenveredelungen wie z. B. Lackanstriche, Verchromung, Vernickelung, Beschichtungen usw. und zwar sowohl der ganzen Anlage als auch einzelner Teile.
8.13.4 Soweit die Haftung von Happach Maschinenbau nach diesen Bedingungen ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, der Vertreter oder Mitarbeiter der Happach Maschinenbau.
8.13.5 Soweit Happach Maschinenbau technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
9. Pauschalierter Schadenersatz
9.1 Kündigt der Käufer vor Ausführung den Auftrag, so sind wir berechtigt, 10% der Gesamtauftragssumme als Schadenersatz zu verlangen.
9.2 Unser Recht, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
10. Schutzrechte
10.1 Happach Maschinenbau steht nach Maßgabe dieser Ziffer VII. dafür ein, dass der Liefergegenstand im Land (Staat) des vereinbarten Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Lieferort ist mangels anderweitiger ausdrücklicher schriftlicher abweichender Vereinbarung ausschließlich Thaining /Deutschland. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden. Die Regelung in Satz 1 ist keine Garantiezusage, sondern stellt nur eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne der gesetzlichen Gewährleistungsregelungen dar.
10.2 In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird Happach Maschinenbau nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber Happach Maschinenbau unterliegen den Beschränkungen des Abschnitts Haftung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
10.3 Bei Rechtsverletzungen durch von Happach Maschinenbau gelieferte Produkte anderer Hersteller wird Happach Maschinenbau nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen Happach Maschinenbau bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe der Ziffer nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise auf Grund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
10.4 Erfolgt die Herstellung von Erzeugnissen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Auftraggebers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit und dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat insoweit Happach Maschinenbau von sämtlichen Ansprüchen eines Schutzrechtsinhabers freizustellen, im Fall von Ansprüchen auf Schadenersatz jedoch nur, wenn der Käufer nicht nachweist, dass er die Mangelhaftigkeit seiner Angaben oder die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Wird in einem solchen Fall Happach Maschinenbau die Fertigung oder Lieferung von Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so ist Happach Maschinenbau nach erfolgloser angemessener Fristsetzung gegenüber dem Käufer, in dem dieser zur Beseitigung der Untersagungsverfügung des Dritten aufgefordert worden ist, berechtigt, die Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung eines entsprechenden Schadenersatzanspruches von Happach Maschinenbau gegenüber dem Käufer auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften bleibt hierdurch unberührt.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges
11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz in 86943 Thaining. Happach Maschinenbau ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtstand zu verklagen.
11.2 Der Käufer darf seine Vertragsrechte auf Dritte nur im gegenseitigen Einverständnis mit uns übertragen, wobei Kaufpreisforderungen und sonstige Geldforderungen unberührt bleiben.
11.3 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, das UN-Kaufrecht und die Kollisionsnormen des EGBGB sind ausgeschlossen.
11.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages dadurch nicht berührt. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält.
11.5 Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzten, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Vertragslücken.
11.6 Happach Maschinenbau ist berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen, den Käufer betreffenden Daten, im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten und zu speichern.